Fehlende oder falsche Rechtstexte auf einer Website begründen konkrete Rechtsverstöße gegen die DSGVO, das Telemediengesetz sowie das Wettbewerbsrecht. Betroffen sind vor allem Datenschutzerklärungen, Impressen und Cookie-Hinweise. Die Folgen reichen von Abmahnungen durch Mitbewerber bis hin zu Bußgeldern durch Datenschutzbehörden. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um rechtliche Risiken, Pflichtangaben und die praktische Prüfung Ihrer Rechtstexte.
Welche konkreten Rechtsverstöße entstehen durch fehlerhafte Rechtstexte?
Fehlerhafte oder fehlende Rechtstexte auf einer Website begründen in der Regel gleichzeitig mehrere Rechtsverstöße. Typischerweise liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, ohne dass Betroffene ordnungsgemäß informiert wurden. Zusätzlich können wettbewerbsrechtliche Verstöße entstehen, die Mitbewerbern ein Abmahnrecht einräumen.
Im Einzelnen entstehen durch fehlerhafte Rechtstexte häufig folgende Verstöße:
- Verstoß gegen die Impressumspflicht: Websites, die geschäftsmäßig betrieben werden, müssen ein vollständiges Impressum vorhalten. Fehlen Pflichtangaben wie Name, Anschrift oder Kontaktdaten, ist das ein Verstoß gegen das Telemediengesetz und zugleich eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne des UWG.
- Verstoß gegen Art. 13 und 14 DSGVO: Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss Betroffene transparent informieren. Fehlt die Datenschutzerklärung oder ist sie unvollständig, liegt ein unmittelbarer Verstoß gegen die Informationspflichten der DSGVO vor.
- Verstoß gegen die ePrivacy-Anforderungen: Das Setzen von Cookies oder das Laden externer Dienste ohne gültige Einwilligung oder ohne ausreichende Information ist ein eigenständiger Verstoß. Besonders relevant sind hier Tracking-Dienste wie Analytics-Tools und Werbecookies.
- Wettbewerbsrechtliche Abmahngefahr: Verstöße gegen Informationspflichten gelten als Marktverhaltensregeln im Sinne des UWG. Das bedeutet: Mitbewerber, Verbände oder Wettbewerbszentralen können bei fehlerhaften Rechtstexten abmahnen.
Ein häufig unterschätztes Risiko entsteht, wenn externe Dienste auf der Website eingesetzt werden, die in der Datenschutzerklärung nicht erwähnt sind. Wird beispielsweise ein Webanalyse-Tool ohne Einwilligung geladen und fehlt der entsprechende Hinweis in der Datenschutzerklärung, liegt sowohl ein datenschutzrechtlicher als auch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor.
Wie hoch können Bußgelder und Abmahnkosten tatsächlich ausfallen?
Bußgelder nach der DSGVO können theoretisch bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. In der Praxis richten sich die tatsächlich verhängten Bußgelder nach dem Schweregrad des Verstoßes, der Unternehmensgröße und dem Maß der Kooperation mit der Behörde. Für kleine und mittlere Unternehmen liegen verhängte Bußgelder häufig im vierstelligen bis niedrigen fünfstelligen Bereich.
Neben Bußgeldern durch Datenschutzbehörden drohen Abmahnkosten durch Mitbewerber oder Verbände. Abmahnungen wegen fehlerhafter Rechtstexte können Anwaltskosten in Höhe von mehreren Hundert bis mehreren Tausend Euro verursachen, hinzu kommen mögliche Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafen bei Wiederholung. Auch wenn die Höhe im Einzelfall variiert, ist das finanzielle Risiko für Unternehmen jeder Größe real und nicht zu unterschätzen.
Besonders bekannt geworden sind in den vergangenen Jahren Abmahnwellen rund um den Einsatz von Google Fonts. Dabei wurden Websites abgemahnt, weil Google Fonts ohne Einwilligung IP-Adressen an Google-Server in den USA übertrug. Dieser Fall zeigt, dass auch scheinbar technische Details zu konkreten rechtlichen und finanziellen Konsequenzen führen können.
Welche Rechtstexte sind für eine Website gesetzlich verpflichtend?
Für eine geschäftsmäßig betriebene Website in Deutschland sind mindestens drei Rechtstexte gesetzlich verpflichtend: das Impressum, die Datenschutzerklärung und ein Cookie-Hinweis beziehungsweise ein Consent-Banner, sofern nicht rein technisch notwendige Cookies eingesetzt werden.
Impressum
Das Impressum ist nach dem Telemediengesetz für alle geschäftsmäßig betriebenen Websites Pflicht. Es muss Name und Anschrift des Betreibers, eine erreichbare Kontaktmöglichkeit sowie bei bestimmten Berufsgruppen zusätzliche Angaben wie Berufsbezeichnung oder Aufsichtsbehörde enthalten. Das Impressum muss leicht auffindbar, unmittelbar erreichbar und dauerhaft verfügbar sein.
Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung ist nach Art. 13 und 14 DSGVO verpflichtend, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Das ist auf nahezu jeder Website der Fall, etwa durch die Verarbeitung von IP-Adressen, den Einsatz von Kontaktformularen oder die Einbindung externer Dienste. Die Erklärung muss vollständig, verständlich und aktuell sein.
Cookie-Hinweis und Einwilligungsmanagement
Für Cookies und Tracking-Technologien, die nicht technisch notwendig sind, ist eine vorherige Einwilligung der Nutzenden erforderlich. Ein Consent-Banner, das diese Einwilligung rechtssicher einholt und dokumentiert, ist daher für die meisten Websites verpflichtend. Allgemeine Cookie-Hinweise ohne echte Wahlmöglichkeit genügen den rechtlichen Anforderungen in der Regel nicht.
Wann ist eine Datenschutzerklärung veraltet oder rechtlich unzureichend?
Eine Datenschutzerklärung ist veraltet oder rechtlich unzureichend, wenn sie nicht mehr den tatsächlich auf der Website eingesetzten Diensten und Datenverarbeitungsvorgängen entspricht. Das ist häufig der Fall nach Website-Updates, dem Wechsel von Dienstleistern oder Änderungen in der Rechtslage.
Konkrete Anzeichen für eine veraltete oder unzureichende Datenschutzerklärung sind:
- Externe Dienste wie Analytics-Tools, Social-Media-Plugins oder Zahlungsanbieter werden auf der Website eingesetzt, aber nicht in der Datenschutzerklärung erwähnt.
- Die Datenschutzerklärung nennt Dienste, die nicht mehr auf der Website aktiv sind.
- Rechtsgrundlagen für einzelne Verarbeitungsvorgänge fehlen oder sind nicht korrekt angegeben.
- Angaben zu Drittlandtransfers fehlen, obwohl Dienste mit Servern außerhalb der EU genutzt werden.
- Die Erklärung enthält keine oder veraltete Angaben zu Betroffenenrechten.
- Die Datenschutzerklärung wurde seit einem Jahr oder länger nicht überprüft, obwohl sich die Website oder die eingesetzten Tools verändert haben.
Besonders kritisch wird es, wenn neue externe Dienste ohne Aktualisierung der Datenschutzerklärung eingebunden werden. Jede Änderung an der technischen Infrastruktur einer Website sollte daher eine Überprüfung der zugehörigen Rechtstexte auslösen. Einen DSGVO-Check für Ihre Website durchzuführen, ist ein effektiver erster Schritt, um Lücken zu identifizieren.
Wie lassen sich Rechtstexte auf Aktualität und Vollständigkeit prüfen?
Rechtstexte lassen sich auf Aktualität und Vollständigkeit prüfen, indem man die tatsächlich auf der Website eingesetzten Dienste systematisch mit den Angaben in der Datenschutzerklärung abgleicht. Dieser Abgleich kann manuell oder mit Unterstützung automatisierter Website-Scanner erfolgen.
Ein strukturierter Prüfprozess umfasst folgende Schritte:
- Inventarisierung der eingesetzten Dienste: Welche externen Tools, Skripte, Cookies und Tracker sind auf der Website aktiv? Dazu gehören Analytics-Dienste, Werbenetzwerke, Social-Media-Einbindungen, Schriftarten-Dienste und Zahlungsanbieter.
- Abgleich mit der Datenschutzerklärung: Sind alle gefundenen Dienste in der Datenschutzerklärung erwähnt? Sind Rechtsgrundlage, Zweck und gegebenenfalls Drittlandtransfer korrekt angegeben?
- Prüfung des Consent-Banners: Werden Dienste, die eine Einwilligung erfordern, erst nach Zustimmung geladen? Ist die Einwilligung frei, informiert und widerrufbar?
- Prüfung des Impressums: Sind alle Pflichtangaben vorhanden und aktuell?
- Regelmäßige Wiederholung: Die Prüfung sollte nach jeder Website-Änderung und mindestens einmal jährlich wiederholt werden.
Automatisierte Scanner können diesen Prozess erheblich beschleunigen. Sie erkennen eingesetzte Dienste, Cookies und Tracker und vergleichen sie mit dem Inhalt der Datenschutzerklärung. Ein solcher Website-Check auf DSGVO-Konformität liefert in der Regel innerhalb weniger Minuten erste Hinweise auf Lücken. Wichtig ist dabei: Automatisierte Scans unterstützen die Prüfung, ersetzen aber nicht die rechtliche Beurteilung durch einen qualifizierten Datenschutzbeauftragten oder eine Anwaltskanzlei.
Wie decareto Sie bei der Prüfung Ihrer Rechtstexte unterstützt
Wir bei decareto haben eine SaaS-Plattform entwickelt, die Websites automatisiert auf Datenschutz-Schwachstellen scannt und dabei gezielt prüft, ob eingesetzte Dienste in der Datenschutzerklärung korrekt erfasst sind. Das unterstützt Datenschutzbeauftragte, Agenturen und Compliance-Teams dabei, Lücken in Rechtstexten schnell und strukturiert zu identifizieren.
Konkret bieten wir folgende Funktionen für die Prüfung von Rechtstexten:
- Automatischer Abgleich von Diensten und Datenschutzerklärung: Unser Scanner erkennt alle auf einer Website aktiven externen Dienste, Cookies und Tracker und prüft, ob diese in der Datenschutzerklärung erwähnt werden.
- Benachrichtigungen bei Änderungen: Wird ein neuer Dienst auf der Website gefunden oder ein bekannter Dienst entfernt, erhalten Sie automatisch eine E-Mail-Benachrichtigung.
- Dynamischer Datenschutzgenerator: Unser Datenschutzgenerator erstellt passgenaue Datenschutzerklärungen auf Basis der Scan-Ergebnisse in 24 Sprachen und hält sie bei Änderungen aktuell.
- Priorisierte Handlungsempfehlungen: Die Reports zeigen Schwachstellen nach Schweregrad geordnet und liefern konkrete Hinweise zum Handlungsbedarf.
- Überwachung mehrerer Websites: Hunderte Websites lassen sich dauerhaft monitoren, was besonders für Agenturen und externe Datenschutzbeauftragte relevant ist.
Starten Sie jetzt und prüfen Sie Ihre Website auf Schwachstellen in den Rechtstexten. Registrieren Sie sich kostenlos und führen Sie Ihren ersten automatisierten DSGVO-Scan durch.
Dieser Text wurde mit Hilfe von KI erstellt und könnte Fehler beinhalten.
Ähnliche Artikel
- Welche Pflichtangaben dürfen in keiner Datenschutzerklärung fehlen?
- Wie testet man eine Website auf Barrierefreiheit ohne technisches Wissen?
- Was bedeutet Barrierefreiheit für Nutzer mit Sehbehinderungen konkret?
- Was sind die häufigsten Fehler bei ARIA-Labels auf Websites?
- Welche Rolle spielt eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) bei der Website-Prüfung?


