{"id":1014,"date":"2023-05-23T00:00:00","date_gmt":"2023-05-23T00:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/decareto-test.qivoro.han-solo.net\/2023\/05\/23\/privacy-compliant-tracking-on-websites\/"},"modified":"2025-09-24T09:30:05","modified_gmt":"2025-09-24T09:30:05","slug":"datenschutzkonformes-tracking-auf-webseiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/decareto.com\/de\/datenschutzkonformes-tracking-auf-webseiten\/","title":{"rendered":"Datenschutzkonformes Tracking auf Webseiten"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Das Tracking von Webseitenbesuchen ist wichtig, um Webseiten und Online-Marketing zu optimieren. Es gibt R\u00fcckschl\u00fcsse dar\u00fcber, welche Themen auf der Webseite besonders gut funktionieren und welche Marketing-Ma\u00dfnahmen zu Ergebnissen f\u00fchren. Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Tracking datenschutzkonform umsetzen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Jede Medaille hat bekanntlich zwei Seiten. Aus Nutzersicht ist Tracking recht l\u00e4stig. Warum sollte der Webseitenbetreiber von einer Privatperson wissen k\u00f6nnen, welche Webseiten sie besucht hat. Aus der Sicht des Webseitenbetreibers jedoch gibt es kaum eine andere M\u00f6glichkeit, um die Webseite zu optimieren und st\u00e4ndig an die Bed\u00fcrfnisse der Nutzer anzupassen. Das Interesse des Nutzers am Schutz seiner personenbezogenen Daten steht also im Widerstreit mit dem Interesse des Webseitenbetreibers an einer m\u00f6glichst guten und vor allem wirtschaftlich erfolgreichen Performance seiner Webseite.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"chapter_1\">Wann ist Tracking erlaubt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Wie bei jeder Verarbeitungst\u00e4tigkeit von personenbezogenen Daten braucht auch das Tracking eine Rechtsgrundlage, vor allem wenn dabei Cookies zur Identifikation des Besuchers verwendet werden. Eine gewisse Zeit wurde hierf\u00fcr das berechtigte Interesse des Seitenbetreibers nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO als ausreichend betrachtet. Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG), ist inzwischen die Einwilligung des Nutzers zur Speicherung eines zum Tracking erforderlichen Cookies gefordert, \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG.<\/p>\n\n\n\n<p>Nur f\u00fcr Cookies, die f\u00fcr den Betrieb der Webseite technisch notwendig sind, gibt es eine Ausnahme. F\u00fcr sie gilt der Einwilligungszwang nicht. Da das Tracking auf einer Webseite nicht technisch notwendig ist, muss vom Grundsatz her immer vor der Verarbeitung die Einwilligung des Nutzers eingeholt werden. Erst nach der Einwilligung darf das Tracking \u201escharf\u201c geschaltet und d\u00fcrfen entsprechend Cookies gesetzt werden.<\/p>\n\n\n<p>[lead_magnet_teaser]<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"chapter_2\">Gelten andere Bestimmungen f\u00fcr das Fingerprinting?<\/h3>\n\n\n\n<p>Um die Pflicht zur Einwilligung zu Cookies zu umgehen, verwenden viele Tracking-Tools mittlerweile Canvas Fingerprinting, um den Besucher zu identifizieren. Dabei wird dem Browser des Nutzers ein versteckter Text zur Anzeige gegeben. Anhand verschiedener Parameter, wie dem Betriebssystem, dem Browser, der Grafikkarte und installierter Fonts kann der Nutzer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wiedererkannt werden. Obwohl es sich beim Canvas Fingerprinting nicht um einen Cookie handelt, gelten hier dieselben Regeln. Denn die Vorschriften aus der TTDSG sind ausdr\u00fccklich offen formuliert und beziehen sich in \u00a7 25 Abs. 1 TTDSG auf den Zugriff auf Informationen \u201edie bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind\u201c. Deshalb muss auch vor einem Canvas Fingerprinting eine Einwilligung eingeholt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"chapter_3\">Geht es auch ohne Einwilligung?<\/h3>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chlich ist ein Tracking ohne Einwilligung denkbar. Etwa dann, wenn auf Cookies verzichtet wird und ein Fingerprinting nur \u00fcber die Daten erfolgt, die der Browser bei jedem Seitenaufruf ohnehin mitliefert, etwa den User Agent, die Browsersprache oder die anonymisierte IP-Adresse. Da keine Cookies gesetzt werden, ist das TTDSG nicht mehr einschl\u00e4gig. Wenn kein Personenbezug besteht, m\u00fcssen auch nicht mehr die Vorschriften aus der DSGVO beachtet werden. Dieser Auffassung folgt auch die Konferenz der unabh\u00e4ngigen Datenschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder (DSK). Das zum Tracking verwendete Produkt darf zus\u00e4tzlich die Daten nicht in unsicheren Drittstaaten, wie etwa den USA, verarbeiten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"chapter_4\">Was gilt f\u00fcr Google Analytics?<\/h3>\n\n\n\n<p>Inzwischen sind viele Datenschutzbeh\u00f6rden der Ansicht, dass die Nutzung von Google Analytics gegen die DSGVO verst\u00f6\u00dft und eine Verarbeitung selbst mit einer Einwilligung nicht erlaubt ist. Vorreiter war die \u00f6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde. Inzwischen haben sich die franz\u00f6sische und die italienische Datenschutzbeh\u00f6rde dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Die Argumentation ist dabei wie folgt: Bei der Verwendung von Google Analytics flie\u00dfen Daten in die USA. Die USA gelten jedoch datenschutzrechtlich nicht als sicherer Drittstaat. Google Analytics gew\u00e4hrleistet zudem aus Sicht der Beh\u00f6rden kein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 44 DSGVO. Insbesondere w\u00fcrden Daten erst in den USA anonymisiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Inzwischen hat sich die Lage allerdings ge\u00e4ndert. Mit der neuen Google Analytics Version GA4 erfolgt die Anonymisierung nicht mehr erst in den USA, sondern schon auf Servern in Europa. Google hat zudem die neuen EU-Standardvertragsklauseln in die AGB \u00fcbernommen. Das Datenschutzniveau ist dadurch deutlich besser geworden.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotzdem ist davon auszugehen, dass es bei der prinzipiellen Abneigung der Datenschutzbeh\u00f6rden gegen\u00fcber Google Analytics bleiben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Webseitenbetreiber m\u00fcssen sich gut \u00fcberlegen, ob sie sich dagegenstellen wollen und Google Analytics trotzdem benutzen wollen. Voraussetzung ist hierf\u00fcr aber mindestens die Nutzung von GA4, die Einwilligung in die Verarbeitung und ein Transfer Impact Assessment, also eine Art Risikobewertung der angestrebten Daten\u00fcbermittlung. Der Aufwand ist sehr hoch und steht in keinem Verh\u00e4ltnis zum Nutzen. Die pragmatische L\u00f6sung w\u00e4re deshalb, auf andere Tools umzuschwenken, die das geforderte Datenschutzniveau unproblematisch einhalten.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Autor:<\/strong>&nbsp;<a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.datenschutzundgesundheit.de\/\" target=\"_blank\">Henning Zander<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Henning Zander ist zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter (T\u00dcV) und Spezialist f\u00fcr Themen rund um datenschutzrechtliche Anforderungen im Gesundheitssektor.Zu seinen Kunden geh\u00f6ren insbesondere Arzt-, Zahnarzt- und psychotherapeutische Praxen sowie Apotheken im norddeutschen Raum.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Tracking von Webseitenbesuchen ist wichtig, um Webseiten und Online-Marketing zu optimieren. 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